digitalSIGNAGE.de GmbH | Winterhuder Weg 78a | 22085 Hamburg

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Hardware und die Überlassung von Software as a Service

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Für den Verkauf von Hardware und die Überlassung von Software auf Zeit bzw. as a Service (nachfolgend: „Software as a Service“) durch die digitalSIGNAGE.de GmbH (nachfolgend: „Anbieter“), für vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ergänzend zu diesen AGB geltend – je nach Umfang der beauftragten Leistungen –

  • „Softwarepflegevertrag für Reseller“,
  • „Leistungsbeschreibung Dienstleistung für Reseller “,
  • „DS CSM Anleitung“.

Diese werden je nach vereinbartem Leistungsumfang Bestandteil des Vertrages. Bei Widersprüchen zwischen diesen Dokumenten gehen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Im Übrigen gelten die genannten Dokumente in der Reihenfolge ihrer Nennung absteigend.

Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Lizenzgebers in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.digitalsignage.de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur § 3, § 4, § 7 Abs. 1–3 und § 14; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

(4) Für den Verkauf von Hardware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für die Überlassung von Software as a Service gelten ergänzend die §§ 535 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (zB Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters zustande, außerdem dadurch, dass der Anbieter nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Der Anbieter kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.

(2) Der Kunde hält sich zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

(3) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (zB Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) sind gesonderte Verträge zu schließen. Der Abschluss solcher Verträge steht beiden Vertragspartnern frei.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung von Software as a Service sowie die Lieferung von Hardware im Wege des Kaufs und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die beim Kauf mitbestellten Dienstleistungen, zB die Schulung nach § 15. Eine Beschreibung der Software enthalten die „DS CSM Anleitung“.

(2) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software bzw. Hardware seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software/Hardware bekannt.

(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung des Anbieters, sonst das Angebot des Anbieters. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren haben oder der Anbieter sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch den Anbieter.

(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung des Anbieters.

(5) Der Kunde erhält Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und einem Benutzerhandbuch. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

(6) Der Anbieter erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor vom Softwarehaus ausgelieferten Softwarestand erbracht.

§ 4 Rechte des Kunden an der Software

(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die der Anbieter dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Anbieter zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Anbieter entsprechende Verwertungsrechte.

(2)  Der Anbieter räumt dem Kunden das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software zu nutzen. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.

(3) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, die Untervermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (zB durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht erlaubt.

(4) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. des Anbieters, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Anbieters. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung des Anbieters nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheimzuhalten.

(5) An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Kunde dieselben Rechte wie an der Software. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens des Anbieters schriftlich als verbindlich bezeichnet. Der Anbieter kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, zB eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters der Leistungsort.

§ 6 Vergütung, Zahlung

(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software/Hardware (für Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

(2) Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (zB Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Zu allen Vergütungen kommt die Umsatzsteuer hinzu.

(4) Der Kunde kann nur mit von dem Anbieter schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

§ 7 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände des Anbieters unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Kunde nach der Erstbelieferung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.

(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

§ 8 Sachmängel bei Hardwarekauf

(1) Bei Sachmängeln kann der Anbieter zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Hardware, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass der Anbieter zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.

(2) Der Anbieter haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so dem Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Anbieters für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

(3) Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, den Anbieter umfassend informiert und ihm die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Anbieter kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Kunden oder in ihren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Anbieter nach deren entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.

(4) Der Anbieter kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Hardware verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Er kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Käufer hat dem Anbieter die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Anbieter die mangelhafte Sache auf sein Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Anbieter ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

(7) Wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.

§ 9 Sachmängel bei Überlassung von Software as a Service

(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software as a Service gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen AGB die Regelungen des „Softwarepflegevertrages für Reseller“ und ergänzend die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

(2) Der Anbieter gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 98,0% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.

(3) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden, sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Anbieters im Rechenzentrum maßgeblich.

(3) Der Kunde hat dem Anbieter jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen.

(5) Der Anbieter kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Er kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.

§ 10 Rechtsmängel

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter dadurch Gewähr, dass er dem Kunde nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

(2) Der Kunde unterrichtet den Anbieter unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (zB Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Anbieter unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

(3) § 9 Abs. 2, 3, 4 gelten entsprechend.

§ 11 Haftung

(1) Der Anbieter leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (zB aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

  1. a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
  2. b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Anbieter in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
  3. c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet der Anbieter in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

(2) Dem Anbieter bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB wird ausgeschlossen.

§ 12 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 8 – § 11 beträgt:

  1. a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
  2. d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.

§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Kunden

(1) Im Fall des Kaufs von Hardware geht das Eigentum an gelieferten Sachen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über.

(2) Der Anbieter kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Anbieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt. Für die Rückabwicklung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs des Kunden gelten nur die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann der Anbieter vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

(4) Im Falle der Überlassung der Software as a Service erfolgt die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4 nur für die Dauer dieses Vertrages.

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (zB Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3) Der Anbieter verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Anbieter darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 15 Schulung

(1) Schulungen erfolgen nach gesonderter Abstimmung und finden ausschließlich online als Webinar statt. Schulungen vor Ort sind nicht geschuldet.

(2) Der Anbieter kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Der Anbieter wird dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

§ 16 Vertragslaufzeit bei Software as a Service

(1) Der Vertrag wird für Lebensdauer des gekauften Produktes geschlossen. Er kommt mit beiderseitiger Unterschrift zustande und beginnt mit der Schulung. Der Vertrag endet mit Defekt des Produktes automatisch. Während dieser Zeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden. Wenn eine fristlose Kündigung des Anbieters auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden beruht, behält der Anbieter als Mindestschaden die vertragsgemäße Vergütung, auf die es ohne die Kündigung Anspruch gehabt hätte. Der Kunde kann dem eine Teilkündigung und eine Vertragskündigung entgegenhalten. Der Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Als Abzug für ersparte Aufwendungen des Anbieters werden 10 % der Vergütung vereinbart. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, die Ersparnis sei wesentlich höher als 10 %.

(3) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform; die Textform genügt.

(4) Bei Vertragsende gibt der Kunde dem Anbieter die Software zurück oder versichert schriftlich, dass sie gelöscht ist, und löscht oder vernichtet alle Kopien der Software und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.

§ 17 Schluss

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Gleichgestellten der Sitz des Anbieters.

(3) Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/), anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.

 

Stand: Dezember 2023